Vielschichtiger Erfahrungsgewinn
8. Februar 2016Der Verein heute
8. März 2016Satzung
des Vereins
„Hilfe für Menschen im Kongo e.V.“
Förderverein
der
ONGD Hospice des enfants abandonnés ASBL
in
Kinshasa
Demokratische Republik Kongo
Fassung vom 27./28. Oktober 2018
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1 )Der Verein führt den Namen „Hilfe für Menschen im Kongo e.V.“
(2) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Altenburg eingetragen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Altenburg.
(4) Der Verein ist politisch, ethnisch und religiös neutral.
(5)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist zum einen die Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung mildtätiger Zwecke, welche durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine gleichgestellte ausländische Körperschaft in der Demokratischen Republik Kongo erbracht werden und zum anderen als gemeinnütziger Zweck die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit in der Demokratischen Republik Kongo.
(2) Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt, Möglichkeiten der Bildung, Ernährung, Gesundheit und Geborgenheit vor allem für Waisenkinder, für Kinder aus sozial schwierigen Verhältnissen, für Kinder, die infolge ihres körperlichen, geistigen und seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, für Flüchtlingskinder, für Kinder ohne Bildungschancen zu schaffen und Kranken und werdenden Müttern medizinische Hilfe anzubieten.
(3) Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig tätig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Der Satzungszweck wird unter anderem verwirklicht, indem der Verein
a) das Kinderhaus „Bomoyi“ in Kinshasa,
b) das Kinderhaus „Kiki Bolingo“ in Maluku,
c) den Schulkomplex „Elikya na biso“ in Maluku, mit Kindergarten, Vorschule, Grundschule (École primaire: Klassen 1 – 6), Orientierungsstufe (École secondaire: Klassen 7 – 8) und Alphabetisierungskursen,
d) das Gesundheitszentrum „Nzoto mpe motema“ in Maluku mit Labor, Apotheke und Entbindungsstation unterstützt,
e) die Versorgung der Kinder mit Nahrung, Bekleidung, Medikamenten, die Kosten für die Bildung und für das notwendige und geeignete Personal finanziert,
f) eine medizinische Versorgung mit Entbindungsstation sicherstellt und
g) über die Lebenssituation in Kinshasa und die Arbeit in den Projekten in Form von Vorträgen, Ausstellungen, Dokumentationen, Flyern und Veröffentlichungen in der Presse, in den Medien und im Internet informiert.
h) Darüber hinaus unterstützt der Verein im Kongo Menschen in besonderer Not.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig.
(2) Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
(3) Auch Minderjährige im Alter von 10 bis 17 Jahren können Mitglieder des Vereins werden, wenn der Mitgliedsantrag zusätzlich die Unterschrift eines Sorgeberechtigten trägt.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur am Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
(6) Der Ausschluss aus dem Verein kann durch den Vorstand gegen ein Mitglied ausgesprochen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag einen längeren Zeitraum im Rückstand geblieben ist.
(7) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
(8) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
(2) Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(3) Zu ihrer Festlegung ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
(2) Die Mitglieder und Vorstandsmitglieder des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere Fahrt- und Reisekosten, Porto, Telefon usw. Grundlage dafür ist das Thüringer Reisekostengesetz – ThürRKG – in seiner aktuellen Fassung.
(3) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüfungsfähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(4) Vom Vorstand gem. § 26 BGB können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
(5) Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten darf für die Vereins- oder Vorstandstätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG geleistet werden.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens 5 und höchstens 7 Mitgliedern:
a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem/der Schatzmeister/in
d) dem/der Schriftführer/in und
e) maximal drei Beiräten
(2) Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstands.
(3) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten, darunter der/die 1. oder 2. Vorsitzende.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, einzeln gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(7) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
§ 8 Arbeitsweise und Aufgaben des Vorstands
(1) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den/die Vorsitzende/n schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen.
(2) Vorstandssitzungen werden vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit vom/von der Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
(3) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands anwesend ist.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des/der Leiters/in der Vorstandssitzung entscheidend.
(5) Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der Leiter/in der Sitzung zu unterzeichnen ist.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch per E-Mail und fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren per E-Mail oder fernmündlich erklären. Fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom/von der Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(7) Innerhalb des Vorstands wird geregelt, ob und welche besonderen Aufgaben den jeweiligen Beiräten übertragen werden.
(8) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
(9) Der Vorstand
a) verwaltet das Vereinsvermögen,
b) entscheidet über die Vergabe der finanziellen Mittel des Vereins,
c) beschließt die Inangriffnahme besonderer Projekte innerhalb des Vereinszweckes,
d) beruft die Mitgliederversammlung ein und
e) bereitet sie einschließlich der Aufstellung einer Tagesordnung vor,
f) sorgt dafür, dass Beschlüsse der Mitgliederversammlung ausgeführt werden,
g) entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
(10) Der Vorstand legt in der Mitgliederversammlung über seine Arbeit und seine Beschlüsse einen Jahresbericht inklusive einer Jahresrechnung vor.
§ 9 Rechnungsprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren eine/n Rechnungsprüfer/in. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Er/Sie darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.
(3) Seine/Ihre Aufgabe ist es, nach dem Ende des Geschäftsjahres die Vereinsrechnung zu prüfen. Dabei ist auf die satzungsgemäße Mittelverwendung zu achten.
(4) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Bericht festzuhalten, der nach der Vorlage der Jahresrechnung in der Mitgliederversammlung vorzutragen ist.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens ein Mal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrer Stellvertreter/in und bei dessen/deren Verhinderung von einem/einer durch die Versammlung zu wählenden Versammlungsleiter/in geleitet.
(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
b) die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
c) die Wahl des Rechnungsprüfers,
d) die Entgegennahme der Jahresrechnung mit dem Bericht des Rechnungsprüfers
e) und die Entlastung des Vorstands,
f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
g) den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein in den Fällen von § 4 dieser Satzung,
h) die Änderungen der Satzung,
i) die Auflösung des Vereins.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Stimme ist nicht übertragbar.
(8) Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr, beginnend mit dem 15.Geburtstag.
(9) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragen.
(10) Kann bei Wahlen kein/e Kandidat/in im 1. Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(11) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder.
(12) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom/von der Protokollführer/in und vom/von der Versammlungsleiter/in
zu unterschreiben.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dafür ist eine in § 10 dieser Satzung festgelegte Stimmenmehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende des Vorstands und sein/ihre Stellvertreter/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Altenburger Land zur Verwendung für die Projekte von H.E.A. in Kinshasa, Demokratische Republik Kongo, im Sinne des § 2 dieser Satzung.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 12 Schlussbemerkung
(1) Der/die Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderlichen formellen Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.
Leipzig, den 27./28.10.2018
Vorstand des Vereins „Hilfe für Menschen im Kongo e.V.“
Dr. Christine Hauskeller
Vorsitzende des Vereins