Finanzen

Mitgliedsbeiträge und Spenden

Der Mitgliedsbeitrag pro Jahr für das volljährige Mitglied beträgt: 20,00 Euro
Hartz IV-Empfänger zahlen einen jährlichen Beitrag von: 10,00 Euro

Auch Kinder und Jugendliche im Alter von 10 – 17 Jahren können Mitglieder des Vereins werden.  Sie sind beitragsfrei.

Der Jahresbeitrag ist ganz bewusst so niedrig angesetzt, damit jeder, der die Arbeit des Vereins unterstützen möchte, dazu auch die Möglichkeit hat.
Niemand soll sagen können: Ich finde die Arbeit des Vereins ganz toll, aber den Mitgliedsbeitrag kann ich nicht zahlen, weil er für mich zu hoch ist.
Viele Mitglieder zahlen je nach ihren Möglichkeiten einen weitaus höheren Beitrag.

Dem Verein stehen als Finanzmittel allein

  • die Mitgliedsbeiträge seiner Mitglieder,
  • regelmäßige Spenden als Daueraufträge, spontane Spenden, Spenden aus verschiedenen Anlässen, z.B.„Spenden statt Schenken“ bei runden Geburtstagen, Hochzeiten, Jubiläen, Familienfesten, Trauerfeiern  u.a.m. und
  • Patenschaftsbeiträge von Mitgliedern, Freunden und Unterstützern zur Verfügung

Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung des Vereins wird ehrenamtlich vom Schatzmeister Jürgen Hauskeller wahrgenommen.
Für die elektronische Buchführung stehen ihm ehrenamtlich Frau Grit Neubauer, Rositz, und Frau Grit Sterzik, Leipzig, zur Seite.

  • Die gesamte Finanzverwaltung des Vereins unterliegt von der Einzahlung oder Überweisung der Mitgliedsbeiträge, der Spenden und der Patenschaftbeiträge auf die Vereinskonten in Deutschland
  • bis zur Auszahlung der Zuwendungen für die einzelnen Verwendungszwecke in
    den Projekten im Kongo, in Form von Kontoüberweisungen auf das Konto der ONGD Hospice des enfants abandonnés“ ASBL an die Equity Bank in Kinshasa, versehen mit detaillierten Angaben zur Zweckbestimmung des Geldes (Les directives de l’utilisation), die zeitgleich per E-Mail an die Leitung des Projektträgers ONGD „Hospice des enfants abandonnés“ ASBL geschickt werden, alleinverantwortlich der Kontrolle des ehrenamtlich arbeitenden Vereinsvorstandes und der Mitgliederversammlung des Vereins „Hilfe für Menschen im Kongo e.V.“.

In der Satzung des Vereins heißt es unter § 8, Absatz 9:

Der Vorstand

  1. a) verwaltet das Vereinsvermögen,
    b) entscheidet über die Vergabe der finanziellen Mittel des Vereins,
    c) beschließt die Inangriffnahme besonderer Projekte innerhalb des Vereinszweckes.

Finanzamt

Der Verein “Hilfe für Menschen im Kongo e.V.“ ist beim Finanzamt Gera unter der Steuernummer 161/141/42585 registriert.

In Abständen von drei Jahren muss der Verein seine Finanz- und Rechnungsunterlagen für die jeweils zurückliegenden drei Jahre beim Finanzamt vorlegen.
Das Finanzamt überprüft, ob die eingenommenen Finanzen korrekt vereinnahmt und ob sie der Satzung entsprechend verwendet wurden.
Diese Überprüfung durch das Finanzamt entscheidet darüber, ob die Gemeinnützigkeit des Vereins anerkannt und eine Steuerbefreiung erteilt wird.

Ein Freistellungsbescheid
von der Körperschaftssteuer nach § 5 Abs.1 Nr. 9  KStG und von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 6 GewStG
wurde durch das Finanzamt Gera mit Datum vom 16.06.2021 erteilt.
Die Körperschaft fördert im Sinne der §§ 51 ff AO ausschließlich und unmittelbar
mildtätige und folgende gemeinnützige Zwecke:
– Förderung der Entwicklungszusammenarbeit (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 15 AO)
Damit ist die Körperschaft berechtigt, für Spenden und Mitgliedsbeiträge, die diesen Zwecken dienen,
Zuwendungsbescheinigungen (Spendenbescheinigungen) auszustellen.

Darüber hinaus prüft das Finanzamt in zeitlichen Abständen, ob in der Satzung des Vereins
die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO eingehalten werden.

Das Finanzamt Gera hat dazu am 10.06.2021 einen Bescheid nach § 60a Abs. 1 AO
über die gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO
mit folgender Feststellung erlassen:
Die Satzung der Körperschaft
Hilfe für Menschen im Kongo e. V., Georg-Schwarz-Straße 70, 04179 Leipzig,
in der Fassung vom 24.03.2007 (zuletzt geändert am 28.10.2018)
erfüllt die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO.